Bibliographic Metadata
- TitleMinisterium der Justiz, des Kultus und des Unterrichts an Windelband, Karlsruhe, 24.6.1909, 3 S.,Ts., hs. ergänzt, dazu eine dreiseitige Beilage als Ts.-Durchschlag, Briefkopf Ministerium der Justiz, des Kultus und des Unterrichts. | Karlsruhe, den, UA Heidelberg, HAW 540 (Akademie 1909–1963), Bl. 1
- Creator
- Recipient
- ParticipantsAlbrecht Kossel ; Eberhard Gothein ; Ernst Anton Wülfing ; Ernst Troeltsch ; Franz Nissl ; Friedrich von Duhn ; Fritz Schöll ; Georg Klebs ; Heinrich Lanz ; Karl Bezold ; Leo Koenigsberger ; Max Wolf ; Otto Bütschli ; Otto Gradenwitz ; Philipp Lenard ; Richard Schroeder ; Theodor Curtius ; Wilhelm Braune
- Place and Date of Creation
- Series
- Physical LocationUniversitätsarchiv Heidelberg
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Ministerium der Justiz, des Kultus und des Unterrichts an Windelband, Karlsruhe, 24.6.1909, 3 S.,Ts., hs. ergänzt, dazu eine dreiseitige Beilage als Ts.-Durchschlag, Briefkopf Ministerium der Justiz, des Kultus und des Unterrichts. | Karlsruhe, den, UA Heidelberg, HAW 540 (Akademie 1909–1963), Bl. 1
24. Juni 1909
No B 8151.[a]
Die Heidelberger Akademie der Wissenschaften – Stiftung Heinrich Lanz – betr[effend]
A Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben mit Allerhöchster Staatsministerialentschließung d. d. Karlsruhe, den 24. Juni 1909 gnädigst geruht,
1. über die Heidelberger Akademie der Wissenschaften – Stiftung Heinrich Lanz – das Protektorat zu übernehmen,
2. den vorgelegten Grundzügen der Verfassung der Akademie in der aus der Anlage[b] ersichtlichen Fassung Höchst-Ihre Genehmigung zu erteilen,
3. zu ordentlichen Mitgliedern der Akademie zu ernennen:
I. in der mathematisch-naturwissenschaftlichen Klasse:
1. Geheimerat Professor Dr. phil. et Dr. med. (h. c.) Otto Bütschli,
2. Geheimerat Professor Dr. phil. et Dr. med. (h. c.) Theodor Curtius,
3. Geheime Hofrat Professor Dr. rer. nat. Georg Klebs,
4. Geheimerat Professor Dr. phil. et Dr. phil. (h. c.) Leo Königsberger,[c] |
5. Geheime Hofrat Professor Dr. med. et Dr. phil. (h. c.) Dr. in sc. h. c. Albrecht Kossel,
6. Geheimerat Professor Dr. phil. et Dr. med. (h. c.) Philipp Lenard,
7. Professor Dr. med. Franz Nissl,
8. Geheime Hofrat Professor Dr. phil. Max Wolf und
9. Professor Dr. phil. Ernst Anton Wülfing, sämtliche in Heidelberg;
II. in der philosophisch-historischen Klasse:
1. Geheime Hofrat Professor Dr. phil. et Dr. jur. (h. c.) Karl Bezold,
2. Geheime Hofrat Dr. phil. Wilhelm Braune,
3. Geheime Hofrat Dr. phil. Friedrich von Duhn,
4. Geheime Hofrat Dr. phil. et Dr. jur. (h. c.) Eberhard Gothein,
5. Professor Dr. jur. Otto Gradenwitz,
6. Geheime Hofrat Professor Dr. Fritz Schöll,
7. Geheimerat Professor Dr. jur., Dr. rer. pol. (h. c.), et Dr. phil. (h. c.) Richard Schroeder,
8. Geheime Kirchenrat Dr. theol et Dr. phil. (h. c.) Ernst Troeltsch und
9. Geheimrat Professor Dr. phil. et Dr. of law (h. c.) Wilhelm Windelband, sämtliche in Heidelberg.
4. Zu Sekretären der Akademie zu ernennen: |
I. in der mathematisch-naturwissenschaftlichen Klasse den Geheimenrat Professor Dr. Leo Königsberger in Heidelberg,
II. in der philosophisch-historischen Klasse den Geheimerat Professor Dr. Wilhelm Windelband in Heidelberg.
B. Seine Hochwohlgeboren Herrn Geheimen Rat Professor Dr. Wilhelm Windelband in Heidelberg beehren wir uns hiervon unter Anschluß einer Abschrift der Grundzüge der Verfassung der Akademie ergebenst in Kenntnis zu setzen[1] |
Abschrift[d].
Die Heidelberger Akademie der Wissenschaften
Stiftung Heinrich Lanz
steht unter dem Protektorat seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs.
Die Verfassung der Akademie beruht auf folgenden Grundzügen:
1. Die Akademie besteht aus zwei Klassen, der mathematisch-naturwissenschaftlichen und der philosophisch-historischen Klasse. Sie enthält vier Arten von Mitgliedern: ordentliche, ausserordentliche, korrespondierende und Ehren-Mitglieder.
Jede Klasse der Akademie hat einen Sekretär, der von der Klasse auf Lebenszeit und von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog als Protektor bestätigt wird; er führt den Vorsitz in den Klassensitzungen. Den Vorsitz in den Gesamt- und Festsitzungen führen die Sekretäre abwechselnd.
Die Stellen der Mitglieder der Akademie sind unbesoldet. Jeder Sekretär erhält eine jährliche Funktionsvergütung von 1500 Mark.
2. Der Vorstand[e] der Stiftung im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuches §§ 86–26 wird gebildet aus den beiden Sekretären und einem dritten aus der Zahl der ordentlichen Mitglieder der Akademie zu wählenden Mitglied als Verwaltungsrat. Dieser hat die Vertretung und führt die Verwaltung der Stiftung im Namen und aus Auftrag der Kraft des badischen Gesetzes, die Rechtsverhältnisse und die Verwaltung der Stiftungen betreffend vom 5. Mai 1870 §§ 32–35, mit der unmittelbaren Verwaltung betrauten Behörden.
Der Vorstand hat die Kapitalien der Akademie in mündelsicheren Papieren anzulegen; er hat diese Kapitalien sowie das sonstige Vermögen der Stiftung zu verwalten. Die Anweisungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung erfolgen schriftlich und bedürfen der Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern.
3. Die Zahl der ordentlichen[f] Mitglieder jeder Klasse soll die von zehn Mitgliedern nicht übersteigen. Ordentliches Mitglied kann nur sein, wer seinen Wohnsitz in Heidelberg hat. Die ordentliche Mitgliedschaft verleiht Sitz und Stimme in der Akademie. Die Wahl der ordentlichen Mitglieder erfolgt durch die Akademie. Die getroffenen Wahlen sind Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog als Protektor zur Bestätigung anzuzeigen.
Die Zahl der ausserordentlichen[g] Mitglieder ist durch die Statuten der Akademie zu begrenzen. Sie müssen ihren Wohnsitz in Baden haben. Sie sind ohne Sitz und Stimme in der Akademie, haben jedoch das Recht zur Einreichung von Arbeiten, die ohne Begutachtung von seiten der anderen Mitglieder in die Sitzungsberichte der Akademie aufgenommen werden. Sie werden zu den Festsitzungen der Akademie eingeladen. Die Wahl der ausserordentlichen Mitglieder erfolgt durch die ordentlichen Mitglieder der Akademie; die getroffenen Wahlen sind Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog als Protektor anzuzeigen.
Zu korrespondierenden[h] Mitgliedern können Gelehrte ernannt werden, die ihren Wohnsitz außerhalb Badens haben. Ihre Zahl unterliegt zunächst keiner Beschränkung. Verlegt ein korrespondierendes Mitglied seinen Wohnsitz nach Baden, so wird es, sofern die satzungsgemäße Zahl der ausserordentlichen Mitglieder nicht erschöpft ist, zum ausserordentlichen Mitglied ernannt. Für die Wahl der korrespondierenden Mitglieder gelten die für die Wahl der ausserordentlichen Mitglieder maßgebenden Vorschriften.
Zu Ehrenmitgliedern[i] der Akademie können durch freie Wahl der ordentlichen Mitglieder hervorragende Gelehrte oder solche Personen ernannt werden, die sich um die Akademie hervorragende Verdienste erworben haben. Ihre Ernennung ist Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog als Protektor anzuzeigen.
Kommentar zum Textbefund
c↑Königsberger, ] am Fuß der S. vor Seitenwechsel Adreßangabe: An Seine Hochwohlgeboren | Herrn Geheimen Rat Professor Dr. Wilhelm Windelband | in Heidelberg.Kommentar der Herausgeber
1↑setzen ] folgen unleserliche Namenskürzel. Auf Bl. 3 derselben Akte die Stiftungsurkunde vom 22.5.1909 über 1 Million Mark.▲