Bibliographic Metadata
- TitleVerlagsvertrag über die Zeitschrift Kant-Studien, 15./16.5.1905, 2 S., hs., mit eU, Universitätsarchiv Halle-Wittenberg, Rep. 6, Nr. 1862 (Teil I)
- Place and Date of Creation
- Series
- Physical LocationUniversitätsarchiv Halle-Wittenberg, Rep. 6, Nr. 1862 (Teil I)
- URN
- Social MediaShare
- Archive
- ▼
Verlagsvertrag über die Zeitschrift Kant-Studien, 15./16.5.1905, 2 S., hs., mit eU, Universitätsarchiv Halle-Wittenberg, Rep. 6, Nr. 1862 (Teil I)
Vertrag[a]
zwischen der Kantgesellschaft in Halle einerseits und der Verlagsfirma Reuther & Reichard in Berlin andererseits.
§ 1.
Die Verlagsfirma Reuther & Reichard in Berlin, alleinige Eigentümerin der Zeitschrift „Kantstudien“, verpflichtet sich für sich und ihre etwaigen Rechtsnachfolger an die ihr bezeichneten Mitglieder der Kantgesellschaft je ein Freiexemplar der Kantstudien zu liefern.
§ 2.
Die Kantgesellschaft, deren Organ zur Zeit die „Kantstudien“ sind, verpflichtet sich, für die an ihre Mitglieder in der obigen Weise versendeten Exemplare der „Kantstudien“ der Verlagsfirma pro Band 4 (vier) Mark zu vergüten, wogegen die Firma Reuther & Reichard die kostenfreie Versendung der einzelnen Hälfte an diese Mitglieder übernimmt.
§ 3.
Wenn die Abonnentenzahl der „Kantstudien“ unter 183 (Einhundert und drei und achtzig, dem Stand der Abonnenten am 1. Januar 1904) fällt, so vergütet die Kantgesellschaft für so viele der an ihre Jahresmitglieder versendeten Freiexemplare pro Band 9 (neun) Mark als an jener Summe von 183 fehlen. Für die übrigen gemäß § 2 gelieferten Exemplare vergütet die Kantgesellschaft den im § 2 stipulierten Betrag von 4 Mark pro Band. |
§ 4.
Die Verlagsfirma Reuther & Reichard verpflichtet sich, bei einem etwaigen Wechsel der Redaktion der „Kantstudien“ vorher rechtzeitig mit dem Verwaltungsausschuß der Kantgesellschaft sich ins Benehmen zu setzen und die Neubesetzung des Redakteurpostens nur in Übereinstimmung mit demselben vorzunehmen.
§ 5.
Beide Parteien verpflichten sich eine etwaige Kündigung dieses Vertrages spätestens 14 Tage nach der Ausgabe des ersten Heftes eines Bandes für den Schluß dieses Bandes der anderen Partei in eingeschriebenem Briefe mitzuteilen, aber jedenfalls den angefangenen Band in vertragsmäßiger Weise zu Ende zu führen.
Dieser Vertrag ist in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt worden.
Halle a. S., den 16. Mai 1905.
Für die Kantgesellschaft:
der Vorsitzende:
Meyer
der Geschäftsführer:
Professor Dr H. Vaihinger
Berlin, den 15. Mai 1905
Für die Verlagsbuchhandlung:
Reuther & Reichard
Kommentar zum Textbefund
a↑Vertrag ] am Kopf der S. Stempelmarken und Quittierung der Stempelgebühr über 1 Mark und 50 Pfennig vom 17.5.1905.▲