Bibliographic Metadata
- TitleVerlagsvertrag über die Zeitschrift Kant-Studien, 9.12.1903, 4 S., Ts., Abschrift, Universitätsarchiv Halle-Wittenberg, Rep. 6, Nr. 1862 (Teil I)
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- Physical LocationUniversitätsarchiv Halle-Wittenberg, Rep. 6, Nr. 1862 (Teil I)
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Verlagsvertrag über die Zeitschrift Kant-Studien, 9.12.1903, 4 S., Ts., Abschrift, Universitätsarchiv Halle-Wittenberg, Rep. 6, Nr. 1862 (Teil I)
Vertrag.[a]
§ 1.
Das Verlagsrecht der im Jahre 1896 von Professor Vaihinger gegründeten Zeitschrift „Kantstudien“ (von Band I–III im Verlag von Leopold Voss in Hamburg) gehört (auf Grund des zwischen Professor Vaihinger und der Firma Reuther & Reichard am 20. Februar 1899 abgeschlossenen Vertrages seit Band IV) der Firma Reuther & Reichard in Berlin.
§ 2.
Titel und Programm der Zeitschrift sind durch das erste Heft derselben festgelegt; eventuelle Abweichungen davon unterliegen gemeinsamer Vereinbarung. Ebenso können Aenderungen des jetzt bestehenden Formates, Satzes, des Umschlages u. s. w. nur auf Grund gegenseitigen Einverständnisses vorgenommen werden.
§ 3.
Die Ausgabe der Zeitschrift erfolgt in Heften, deren je vier zu Bänden von etwa 30 Bogen zusammengefasst werden. Zu diesen 30 Bogen Text kommen noch Inhaltsangabe, Register und Titel extra. Von den 30 Bogen dürfen nicht mehr als 10 Bogen in Petitsatz gesetzt sein.
§ 4.
Mehr als 40 Bogen sollen im Laufe eines Jahres nicht herausgegeben werden.
§ 5.
Die Hefte erscheinen in zwangloser Folge nach Massgabe des eingegangenen Materials.
§ 6.
Reuther & Reichard tragen die gesamten Kosten für die Herstellung d. h. Satz, Druck, Papier, Broschur und Versendung der Zeitschrift. Sie bestimmen die Höhe der Auflage derselben.
§ 7.
Die Verfasser erhalten von allen Beiträgen, welche über einen halben Bogen betragen, mindestens 10 Sonderabdrücke, von den übrigen Beiträgen mindestens fünf Sonderabdrücke auf Kosten der Verlagsbuchhandlung (im Umschlag). |
§ 8.
Als verantwortlicher Herausgeber der K St. zeichnen von Band IX ab gemeinsam Professor Dr. H. Vaihinger und Privatdozent Dr. B. Bauch.
§ 9.
Die Geschäftsführung der Redaktion übernimmt Dr. B. Bauch. Derselbe führt die K St. im bisherigen Geist und nach Massgabe des Programms im Einführungsartikel (Band I, Seite 1–8) weiter; er verständigt sich bei wichtigeren Angelegenheiten mit Professor Vaihinger und gewährt demselben auf dessen Verlangen in alle die Redaktion betreffenden Briefe, Schriftstücke, Korrekturen u. s. w. Einsicht. Vor endgiltiger[b] Annahme der Beiträge verständigt sich Dr. Bauch mit Professor Vaihinger über das eventuell zu zahlende Honorar.
§ 10.
Privatdozent Dr. Bauch erhält von der Verlagshandlung als Redaktionshonorar pro Band zweihundert Mark, zahlbar innerhalb 4 Wochen nach Ausgabe des letzten Heftes jeden Bandes.
§ 11.
Von Band IX an zahlt die Firma Reuther & Reichard zur Honorarkasse Mk. 100 – Einhundert Mark – pro Band zu Händen des Professors Vaihinger.
Sofern die Abonnentenzahl die Höhe von zweihundert fünfundzwanzig erreicht, verpflichtet sich die Verlagsfirma, weitere Mk. 100 – Einhundert Mark – und von da ab für jede folgenden 25 Exemplare abermals je Mk. 100 – Einhundert Mark – zur Honorarkasse beizutragen.
§ 12.
Das Abonnement auf die Kantstudien wird pro Band auf 12 Mk. festgesetzt. Im Einverständnis mit den beiden Redakteuren kann die Verlagshandlung das Abonnement erhöhen; dann erhöht sich aber auch dementsprechend ihr im vorigen § Abs[atz] 1. festgesetzter Beitrag von M. 100 – Einhundert – Mark – und zwar derart, dass ausser diesem selbst noch die Hälfte der durch jene Abonnementerhöhung eventuell erzielten Mehreinnahmen an die Honorarkasse abzuführen ist, mindestens aber Mk. 100 – Einhundert Mark –.
§ 13.
Professor Vaihinger und Dr. Bauch erhalten je 2 Freiexemplare der Zeitschrift. |
§ 14.
Die auf dem Titel mitgenannten „Mitwirkenden“ erhalten jeder je ein Freiexemplar von der Verlagsbuchhandlung franco durch die Post zugesendet.
§ 15.
Zu Zwecken des Austausches mit andern Zeitschriften stellt die Verlagsbuchhandlung 12–15 Exemplare zur Verfügung.
§ 16.
Die Verlagsbuchhandlung hat das Recht, von einzelnen nach der Ansicht der Redaktion dazu geeigneten Beiträgen Separatausgaben (auch in erweiterter Form) zu veranstalten im Einverständnis mit den betreffenden Autoren, unter denen mit diesen selbst festzusetzenden Bedingungen.
§ 17.
Die Beiträge zu den K St. werden nach Massgabe der zu diesem Zwecke eingehenden resp. gesammelten Mittel honoriert. Die Honorarkasse führt Professor Vaihinger und macht den beiden anderen Kontrahenten jährlich von dem Bestand Mitteilung. Er besorgt die Auszahlung der Honorare.
§ 18.
Jeder der 3 vertragschliessenden[c] Parteien übernimmt, wenn sie von dem Vertrag zurücktreten will, die Pflicht, dies den beiden andern spätestens bei Ausgabe des zweiten Heftes eines Bandes schriftlich anzuzeigen. Sie muss aber diesen Band ordnungsgemäss zu Ende führen.
§ 19.
Dr. Bauch verpflichtet sich, bei event[uellem] Rücktritt von der Redaktion alle für die Weiterführung der K St. erforderlichen Schriftstücke der Verlagsbuchhandlung oder deren Rechtsnachfolger zu überlassen.
§ 20.
Für den Fall einer längeren Behinderung der beiden Redakteure ist die Verlagsbuchhandlung berechtigt, nach vorhergehender Verständigung mit denselben einen andern Gelehrten mit der Vertretung zu betrauen, wobei diesem die für die Redaktion festgesetzten Honorare überwiesen sowie alle für die Fortführung der Redaktion notwendigen Schriftstücke ausgehändigt werden.
§ 21.
Falls die Verlagsbuchhandlung von dem Vertrag zurücktritt oder eine | event[uelle] Rechtsnachfolgerin der Firma die in demselben festgesetzten und von ihr übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt, so fällt das Verlagsrecht für die eventuell folgenden Bände an die beiden andern Kontrahenten (resp. nach Ableben des Einen derselben an den Ueberlebenden). Die Verlagsbuchhandlung ist verpflichtet, diesen sodann die Abonnentenliste der Zeitschrift in Abschrift auszuhändigen.
§ 22.
Dieser Vertrag tritt mit dem Band IX der Zeitschrift in Kraft. Von dem Inkrafttreten dieses Vertrages an sind die früheren Verträge aufgehoben: 1.) der Vertrag vom 5./6. Dezember 1895[1] zwischen Professor Vaihinger und Leopold Voss; 2.) der Vertrag von 20. Februar 1899[2] zwischen Professor Vaihinger und Reuther & Reichard; 3.) der Vertrag vom 12. Dezember 1901[3] zwischen Professor Vaihinger, Privatdozent Dr. Scheler und Reuther & Reichard.[d]
Vorstehender Vertrag ist in 3 gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt und von den 3 Parteien für sich und ihre Rechtsnachfolger unterschrieben.[e]
Kommentar zum Textbefund
a↑Vertrag. ] am Kopf der S. von Vaihingers Hd.: Vertrag zwischen Redaction der KST und der Verlagsbuchhandlunge↑unterschrieben. ] darunter von Vaihingers Hd.: Vorstehender Vertrag ist am 9. Dez. 1903 geschloßen worden zwischen der Firma Reuther & Reichard einerseits, und Professor Vaihinger sowie Privatdocent Dr Bauch andererseits.Kommentar der Herausgeber
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